Gewerbesteuerpflicht von Arztpraxen: So vermeiden Ärzte erfolgreich die Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflicht von Arztpraxen: So vermeiden Ärzte erfolgreich die Gewerbesteuer

Niedergelassene Ärzte sind als Freiberufler grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Dennoch dürfen sich Praxisinhaber nicht in falscher Sicherheit wiegen; denn es lauern viele Fallstricke, die eine Gewerbesteuerpflicht auch für Freiberufler wie Mediziner sehr schnell auslösen können.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die steuerlichen und rechtlichen Fallen, die eine Gewerbesteuerpflicht für Ärzte zur Folge haben können. Sie erfahren, wie Sie die Gewerbesteuer erfolgreich vermeiden können und wo Sie mit der Steuergestaltung beginnen sollten. Außerdem beantworten wir Ihnen die Frage, warum es sinnvoll ist, die Gewerbesteuer lieber gleich einzuplanen.

Entstehung der Gewerbesteuerpflicht für Ärzte

Die Tatsache, dass niedergelassene Mediziner von der Gewerbesteuer befreit sind, ist an einige Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört vor allem, dass der Praxisinhaber für einen Mediziner typische Tätigkeiten ausführt und alle Behandlungen selbst überwacht. Sobald der Arzt die freiberuflichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, gewerbliche Einkünfte erzielt oder eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, entsteht ein Gewerbebetrieb. Dieser ist zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

Folgende Fälle führen bei Ärzten zu einer Gewerbesteuerpflicht:

  • Medizinische Produkte
  • Einige niedergelassene Ärzte bieten parallel zum Praxisbetrieb medizinische Produkte. Das kann zum Beispiel der Hausarzt sein, welcher Nahrungsergänzungsmittel verkauft; oder ein Augenarzt vertreibt Kontaktlinsen. Beides sind keine typisch medizinischen, sondern kaufmännische Tätigkeiten und führen zu einer Gewerbesteuerpflicht
  • Vermietung gegen Entgelt
  • Ein Arzt vermietet Geräte oder Räumlichkeiten gegen Entgelt an Kollegen
  • Mangelnde Behandlungszeit
  • Eine Praxis wird zum Gewerbebetrieb, sobald der Praxisinhaber nicht mehr genügend Zeit zur Behandlung jedes einzelnen Falles aufbringen kann – wenn er etwa nur noch besonders wichtige Behandlungen durchführt. Diese Problematik betrifft vor allem Laboratoriumsmediziner. Auch der Betrieb zu vieler Zweigpraxen kann dazu führen, dass Ärzten nicht ausreichend Behandlungszeit zur Verfügung steht
  • Fachfremde Angestellte
  • Die Beschäftigung von Angestellten ist unbedenklich, solange der Praxisinhaber dem Finanzamt gegenüber die fachliche Überwachung aller behandelten Fälle nachweisen kann. Für Mitarbeiter aus fachfremden medizinischen Gebieten kann beziehungsweise darf der Arzt die fachliche Verantwortung hingegen nicht übernehmen. Mithin liegt hier ein Gewerbe vor.
  • Beteiligung an einem Gewerbebetrieb
  • Hält eine Praxis Anteile an einem Gewerbebetrieb, so führt dies zu einer Gewerbesteuerpflicht. Beispielhaft sei hier eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) genannt, die gleichzeitig Gesellschafterin eines Unternehmens für Dentalprodukte ist
  • Nicht-ärztlicher Gesellschafter
    Sobald ein nichtärztlicher Gesellschafter an einer Praxisgesellschaft beteiligt ist, entsteht hieraus ein Gewerbebetrieb. Dieser Fall kann auch plötzlich eintreten, falls ein ärztlicher Gesellschafter verstirbt und der Erbe nachfolgt, ohne selbst Mediziner zu sein
  • Inaktive Gesellschafter
  • Auch inaktive Gesellschafter bewirken eine Gewerbesteuerpflicht für die Gesellschaft. Dies tritt zumeist auf, wenn ein ärztlicher Gesellschafter in den Ruhestand gehen möchte.
  • Eingeschränkte Mitunternehmer
  • Beteiligt eine Praxisgesellschaft einen weiteren Arzt auf selbstständiger Basis – ohne ihn als Gesellschafter zuzulassen – an den Gewinnen, so entsteht ein Gewerbebetrieb.
    Finanzielle Folgen einer Gewerbesteuerpflicht für Ärzte

Hat das Finanzamt erstmal eine Gewerbesteuerpflicht festgestellt, so lauert eine weitere Tücke: Selbst kleine gewerbliche Einkünfte “färben” auf die anderen, freiberuflichen Einkünfte ab Das bedeutet, dass Ärzte auf alle Praxiseinnahmen Gewerbesteuer zu entrichten haben, sobald sie der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Von diesem Umstand sind Praxen nur unter zwei Bedingungen ausgenommen: wenn der gewerbliche Umsatz höchstens 24.500 Euro und maximal 3 Prozent des Gesamtumsatzes beträgt.

Schlimmstenfalls kann sogar der Status als Freiberufler rückwirkend aberkannt werden. Dann drohen hohe Steuernachzahlungen. Im Extremfall können diese Nachforderungen die Liquidität der Arztpraxis gefahren.

Die Gewerbesteuer bemisst sich am Gewerbeertrag (der Gewinn abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro). Dieser wird mit dem Steuersatz 3,5 Prozent und dem Hebesatz der Gemeinde, in welcher die Praxis ansässig ist, multipliziert. So berechnet sich beispielsweise die Gewerbesteuer für eine Arztpraxis mit 300.000 Euro Jahresgewinn und Sitz in Hamburg:

(300.000 Euro Gewinn – 24.500 Euro Freibetrag) x 0,035 Steuersatz x 4,7 Hebesatz
= 45.319,75 Euro Gewerbesteuer

Eine weitere Folge der Gewerbesteuerpflicht ist die Verteilung der Abschreibung des Praxiswerts. Einzelpraxen können grundsätzlich im Laufe von 3 bis 6 Jahren und Gemeinschaftspraxen in 6 bis 10 Jahren abgeschrieben werden. Diese Fristen steigen auf 15 Jahre, sobald eine Gewerbesteuerpflicht festgestellt wird. Infolgedessen sinken die Betriebsausgaben der Praxen, während die Einkommensteuer des Arztes steigt.

Wie Ärzte die Gewerbesteuer erfolgreich vermeiden

Die Risiken, welche eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, zu kennen, stellt nur den ersten Schritt dar. Vielmehr können Ärzte bestimmte Schritte unternehmen, um die Gewerbesteuer aktiv zu vermeiden:

  • Trennung von freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten
  • Ärzte sollten die freiberuflichen und die gewerblichen Tätigkeiten wirtschaftlich voneinander trennen. Dies funktioniert zum Beispiel, indem der Praxisinhaber die gewerblichen Tätigkeiten in eine eigene Gesellschaft auslagert. Das kann etwa die Arztpraxis in der Gesellschaftsform der GmbH sein. So würde die Gewerbesteuer nur auf den Gewerbeertrag dieser speziellen
  • Gesellschaft anfallen. Gleichzeitig könnte der Arzt über diese neue Gesellschaft seine Produkte vertreiben oder ein Entgelt für Vermietung einnehmen
  • Überwachung von Behandlungen
  • Praxisinhaber sollten unbedingt darauf achten, alle behandelten Fälle überwachen und dafür auch einen Nachweis erbringen zu können. Ein probates Mittel ist hier das “Stempeln”.
  • Fachliche Qualifikation der Ärzte
  • Gerade bei fachfremden Angestellten stellt sich die Frage, inwiefern der Praxisinhaber hier eine fachliche Überwachung durchführen kann. Ärzte sollten sich also genau nach den Qualifikationen ihrer Kollegen und Mitarbeiter erkundigen. Aus diesem Grund kann es sogar sinnvoll sein, den Arzt vom Beschäftigten zum Mitgesellschafter zu erheben
  • Keine inaktiven Gesellschafter
  • Die Praxisgesellschaft sollte keine inaktiven Gesellschafter zulassen
  • Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag
  • Es sollte im Gesellschaftsvertrag vermerkt sein, was im Todesfall mit den Gesellschaftsanteilen des verstorbenen Mediziners geschieht. Um den Eintritt nichtärztlicher Gesellschafter zu verhindern, ist etwa eine Abfindung der Erben denkbar
  • Gewerbliche Tätigkeit im Sonderbetriebsvermögen
  • Die Auslagerung der gewerblichen Tätigkeit auf das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters verhindert zwar nicht die Gewerbesteuerpflicht; doch sie vermag, die Abfärbung auf die freiberuflichen Einkünfte zu verhindern

Auf der sicheren Seite mit famedica, dem Family Office für Ärzte

Ärzte sind der Gewerbesteuer nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können sie mit bestimmten Maßnahmen verhindern oder erheblich abmildern. Je nach Geschäftsmodell und Gesellschaftsstruktur bietet es sich an, die Gewerbesteuer bewusst einzukalkulieren – beispielsweise mit einer GmbH. Dies würde die Arztpraxis vor bösen Überraschungen schützen und somit ihre Liquidität sichern. Ganz nebenbei hält die Arztpraxis als GmbH dank ihrer Rechtsform erhebliche Steuervorteile für den Praxisinhaber bereit.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Ärzte in jedem Fall Expertenrat hinzuziehen. Im Netzwerk von famedica finden Praxisinhaber alle nötigen Ansprechpartner – vom Steuerberater über den Rechtsanwalt bis hin zum Unternehmensberater. Gemeinsam zeigen wir Ihnen, wie Sie als Arzt und Freiberufler erheblich Steuern sparen können.

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