Denkmalimmobilien sind beliebt bei Anlegern und berüchtigt unter Bauherren. Für Praxisinhaber bieten denkmalgeschützte Immobilien indes enorme Steuervorteile. Erfahren Sie im folgenden Beitrag,…
Was ist eine Vermögensübertragung?
Die Vermögensübertragung ist der Übergang des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger – zum Beispiel von einer Person auf eine andere. Die Vermögensübertragung geschieht meist durch Verkauf, Erbschaft oder Schenkung. Sie kann also mit (gegen Bezahlung) oder ohne Gegenleistung vollzogen werden. Unterschieden wird dabei zwischen der Voll- und der Teilübertragung.
Bei der Vollübertragung wird der Rechtsträger aufgelöst und das Vermögen geht als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger über. Das bekannteste Beispiel ist sicherlich die Erbschaft im Todesfall. Hierbei geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über.
Durch eine Teilübertragung wird das Vermögen des Rechtsträgers nur Anteilsweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Diese Form ist besonders im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge interessant.
Mit der vorweggenommenen Erbfolge Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer legal umgehen
Die Steuerlast der Vermögensübertragung variiert je nach Höhe des übertragenen Vermögens und dem Grad der Verwandtschaft zwischen Geber sowie Nehmer. Derzeit liegen Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen 7 und 50 Prozent. Alle 10 Jahre können Freibeträge in Anspruch genommen werden. Auch diese hängen von einem möglichen Verwandtschaftsverhältnis ab: Während sich weit oder gar nicht Verwandte nur maximal 20.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben können, liegt der Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro.
Doch selbst bei größeren Vermögen lassen sich Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden. Im Zuge einer vorweggenommenen Erbschaft kann das Vermögen – unter Einhaltung der Freibeträge – bereits zu Lebzeiten in Form von Schenkungen steuerfrei übertragen werden. Diese Teilübertragung funktioniert bei Geld sehr einfach; aber schwierig wird es dann, wenn Eigentümer etwa ein Haus oder andere Immobilien verschenken beziehungsweise zu Lebzeiten vererben wollen. An dieser Stelle springen Gesellschaften wie Immobiliengesellschaften oder Familiengesellschaften ein. Befindet sich die Immobilie etwa im Eigentum einer Immobilien-GmbH, dann können die Gesellschaftsanteile ganz einfach so übertragen werden, dass die Schenkungssteuer-Freibeträge nicht überschritten werden.